Wer die immissionsschutzrechtlichen Pflichten seiner Netzersatzanlage recherchiert, stößt regelmäßig auf die Angabe „41. BImSchV” — und die ist schlicht falsch. Die 41. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt die Bekanntgabe von Messstellen und Sachverständigen, nicht den Betrieb von Anlagen. Die Verordnung, die für stationäre Notstromaggregate tatsächlich zählt, ist die 44. BImSchV — die „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen”. Sie setzt die europäische MCP-Richtlinie um und gilt seit Juni 2019.
Die gute Nachricht vorweg: Für Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, ist die Verordnung deutlich milder als ihr Ruf. Die weniger gute: Ganz ohne Pflichten kommt kein Betreiber davon — und die wichtigste, die Registrierung, wird in der Praxis am häufigsten übersehen. Dieser Beitrag ordnet ein, ab wann die Verordnung greift, was sie vom Notstrom-Betreiber verlangt und welche Erleichterungen der Notbetrieb genießt.
Ab wann die 44. BImSchV gilt: 1 MW Feuerungswärmeleistung
Die Verordnung erfasst Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis unter 50 Megawatt. Entscheidend ist dabei nicht die elektrische Leistung des Aggregats, sondern die Feuerungswärmeleistung — also der Energiegehalt des Brennstoffs, der dem Motor je Zeiteinheit zugeführt wird (§ 2 Nr. 17).
Das ist ein wichtiger Unterschied: Ein Dieselmotor setzt nur einen Teil der Kraftstoffenergie in elektrische Leistung um. Als Faustregel erreicht ein Dieselaggregat die Schwelle von 1 MW Feuerungswärmeleistung bei etwa 400 kW elektrischer Leistung — also grob ab der 500-kVA-Klasse. Kleinere Anlagen, etwa das 250-kVA-Aggregat am Rathaus oder Gerätehaus, fallen gar nicht erst in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Zwei Punkte verdienen dabei einen zweiten Blick:
- Zusammenrechnung (§ 4): Mehrere Motoranlagen von jeweils mindestens 1 MW Feuerungswärmeleistung gelten unter Umständen als eine gemeinsame Anlage — etwa wenn ihre Abgase über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden. Wer mehrere große Aggregate parallel betreibt, sollte die Einstufung mit der zuständigen Behörde klären.
- Keine Genehmigungspflicht: Notstromaggregate sind von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht der 4. BImSchV ausdrücklich ausgenommen. Eine BImSchG-Genehmigung braucht die klassische Netzersatzanlage also nicht — die Pflichten der 44. BImSchV gelten aber unabhängig davon.
Die Pflicht, die am häufigsten übersehen wird: Registrierung
Nach § 6 der 44. BImSchV muss der Betreiber jede Anlage im Anwendungsbereich bei der zuständigen Behörde anzeigen — neue Anlagen vor der Inbetriebnahme, Bestandsanlagen waren bis zum 1. Dezember 2023 zu melden. Die Behörden führen darüber ein Register.
In der Praxis ist genau diese Registrierung die häufigste Lücke: Die Netzersatzanlage läuft seit Jahren zuverlässig, war aber nie gemeldet — oft, weil sie mit dem Gebäude übernommen wurde und niemand die Verordnung auf dem Schirm hatte. Wer eine Anlage ab der 500-kVA-Klasse betreibt und sich unsicher ist, sollte den Status jetzt klären und eine fehlende Anzeige nachholen. Die Anzeige selbst ist unbürokratisch: Angaben zu Anlage, Leistung, Brennstoff und Betriebsart genügen in der Regel.
Die 300-Stunden-Regel: Erleichterungen für den Notbetrieb
Das Herzstück für Notstrom-Betreiber steht in § 16: Die Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (Abs. 5), Stickstoffoxide (Abs. 7) und organische Stoffe (Abs. 11) gelten nicht für Verbrennungsmotoranlagen, die
- ausschließlich dem Notbetrieb dienen oder
- zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden jährlich betrieben werden.
Eine klassische Netzersatzanlage, die nur bei Netzausfall übernimmt und ansonsten für Probeläufe unter Last startet, muss also keine Abgasnachbehandlung nachrüsten, um Grenzwerte einzuhalten. Das unterscheidet sie deutlich von Anlagen im Dauer- oder Spitzenlastbetrieb — wer sein Aggregat zusätzlich zur Lastspitzenkappung oder Eigenversorgung einsetzen will, verlässt das Privileg und sollte die Emissionsanforderungen vorher genau prüfen.
Aus der Praxis
Das Notbetriebs-Privileg ist an die Betriebsweise gebunden, nicht an den Anlagentyp. Ein und dasselbe Aggregat kann als reine Notstromanlage privilegiert sein und als „Peak-Shaving-Anlage” die vollen Anforderungen auslösen. Wer über Zusatznutzen nachdenkt — etwa netzdienlichen Betrieb —, sollte das immissionsschutzrechtlich bewerten lassen, bevor der Vertrag unterschrieben ist.
Was trotzdem bleibt: Betriebsstunden zählen und dokumentieren
Die Erleichterung gibt es nicht geschenkt — sie muss nachweisbar sein. Nach § 7 hat der Betreiber Aufzeichnungen über die Betriebsstunden zu führen und aufzubewahren. Praktisch heißt das:
- Betriebsstundenzähler — bei modernen Steuerungen ohnehin Standard, die Werte gehören ins Betriebstagebuch.
- Zweck jedes Laufs dokumentieren — Notbetrieb, Probelauf, Wartungslauf. Wartungs- und Probeläufe gelten nach gängiger Auslegung als Teil des Notbetriebs, solange die Anlage keine reguläre Versorgung übernimmt; die saubere Dokumentation macht das gegenüber der Behörde belegbar.
- Aufzeichnungen aufbewahren — die Verordnung verlangt eine mehrjährige Aufbewahrung; bewährt hat sich, das Betriebstagebuch dauerhaft zur Anlagendokumentation zu nehmen.
Dazu kommen Brennstoffanforderungen (für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 in der Praxis ohnehin erfüllt) und reduzierte Messpflichten, deren Umfang die Behörde im Einzelfall festlegt. Sinnvoll ist, die Betriebsstunden-Auswertung in den Wartungsvertrag zu integrieren — dann entsteht der Nachweis als Nebenprodukt der ohnehin fälligen Dokumentation.
Einordnung: was die 44. BImSchV am Notstromaggregat nicht regelt
Die Verordnung ist ein Baustein im Pflichtenpaket des Betreibers — mehr nicht. Unabhängig von ihr gelten:
| Regelwerk | Gegenstand | Gilt für |
|---|---|---|
| TA Lärm | Schallimmissionen am Aufstellort | jede stationäre Anlage, unabhängig von der Größe |
| WHG / AwSV | Kraftstofflagerung, Tankanlagen | jede Anlage mit Dieseltank — siehe WHG & Tankanlagen |
| DGUV V3 | elektrische Sicherheit, wiederkehrende Prüfung | jede Anlage — siehe DGUV-V3-Prüfung |
| DIN 6280-13 | Probelauf und Instandhaltung | Sicherheitsstromversorgung, anerkannter Maßstab |
| Abgasstufe V | Emissionen mobiler Geräte | fahrbare Stromerzeuger — siehe Stufe V |
Auch der Aufstellort spielt hinein: Schornsteinführung, Abgasmündung und Abstände sind Teil der Standortplanung und werden von Baurecht und TA Lärm mitbestimmt — nicht von der 44. BImSchV allein.
Checkliste für Betreiber
- Feuerungswärmeleistung der Anlage ermitteln (Datenblatt) — liegt sie über 1 MW?
- Bei mehreren großen Aggregaten: Zusammenrechnung nach § 4 mit der Behörde klären.
- Registrierung nach § 6 prüfen — Bestandsanlage nie gemeldet? Anzeige nachholen.
- Betriebsstundenzähler und Betriebstagebuch führen, Zweck jedes Laufs festhalten.
- Betriebsweise sauber halten: reiner Notbetrieb plus dokumentierte Probeläufe.
- Bei geplanter Zusatznutzung (Spitzenlast, Netzdienstleistung): Emissionsanforderungen vorab bewerten lassen.
Häufige Fragen
Gilt die 44. BImSchV auch für mein 200-kVA-Aggregat?
Nein. Ein Aggregat dieser Klasse bleibt mit seiner Feuerungswärmeleistung deutlich unter 1 MW und fällt nicht in den Anwendungsbereich. Es gelten aber weiterhin TA Lärm, die Anforderungen an die Kraftstofflagerung und die elektrische Prüfpflicht nach DGUV V3.
Braucht mein Notstromaggregat eine BImSchG-Genehmigung?
Nein — Notstromaggregate sind von der Genehmigungspflicht der 4. BImSchV ausgenommen. Ab 1 MW Feuerungswärmeleistung besteht stattdessen die Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 6 der 44. BImSchV. Baurechtliche Anforderungen an Aufstellraum und Abgasführung bleiben davon unberührt.
Zählen Probeläufe gegen die 300 Stunden?
Die 300-Stunden-Grenze betrifft den Spitzenlastbetrieb. Für Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, gelten die Grenzwerte generell nicht — Wartungs- und Probeläufe werden dabei nach gängiger Auslegung dem Notbetrieb zugerechnet. Entscheidend ist die lückenlose Dokumentation der Betriebsstunden und des Zwecks jedes Laufs.
Wer hilft bei Einstufung und Registrierung?
Die Einstufung beginnt beim Datenblatt der Anlage. Bei Neuanlagen liefern wir die immissionsschutzrechtliche Einordnung und die Unterlagen für die Anzeige mit — eine kurze Anfrage mit Leistungsklasse und Standort genügt.
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