Fällt die Stromversorgung aus, entscheidet sich an Pumpwerken, Brunnen und Kläranlagen schneller als überall sonst, ob aus dem Blackout eine Krise wird: Ohne Strom keine Druckerhöhung, keine Trinkwasserförderung, keine Abwasserbehandlung. Die Wasserwirtschaft ist deshalb der einzige Sektor, für den es einen bundesweiten Finanzierungsweg speziell für Netzersatzanlagen gibt — und er ist deutlich weniger bekannt, als er es verdient. Wie er sich in die übrigen Töpfe einfügt, zeigt der Überblick Förderprogramme für kommunale Notstromversorgung.
Der Bundesweg: Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG)
Grundlage ist das Wassersicherstellungsgesetz. Es verpflichtet Wasserversorger, die Versorgung auch bei großflächigem Stromausfall, Naturkatastrophen und im Verteidigungsfall aufrechtzuerhalten — und der Bund finanziert die dafür nötige Technik mit. Ausgeführt wird das in Bundesauftragsverwaltung: Das Geld kommt vom Bund über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), abgewickelt wird es von den Ländern.
Drei Punkte machen diesen Weg für Wasserversorger interessant:
- Netzersatzanlagen sind ausdrücklich benannt. Gefördert werden unter anderem Netzersatzanlagen zur Sicherstellung der Wasserversorgung bei Stromausfall, dazu Ersatzpumpen, redundante Steuerungen sowie mobile Einrichtungen zur Wasserverteilung und -aufbereitung.
- Der Bundesanteil ist beziffert: Für die erstmalige Ausstattung mit Notstromaggregaten, Pumpen und mobilen Einrichtungen übernimmt der Bund 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Das ist eine der wenigen belastbaren Quoten in der gesamten Notstrom-Förderlandschaft.
- Der Kreis der Antragsberechtigten ist klar gezogen: ausschließlich öffentliche oder öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorger, Kommunen, Zweckverbände oder Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung.
Der Antrag läuft nicht beim Bund, sondern bei der zuständigen Landesstelle — je nach Land die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder eine Landesbehörde (in Brandenburg etwa das Landesamt für Umwelt). Verwendet werden die Formblätter des BBK. Wer wissen will, welcher Weg im eigenen Land gilt, fragt dort zuerst.
Zur Größenordnung: Der Bund hat von 2020 bis 2022 rund 80 Millionen Euro in die Härtung der Wasserversorgung gegeben — finanziert wurden damit Verbundleitungen, Notbrunnen und eben Netzersatzanlagen.
Warum die NRW-Richtlinie nicht mehr trägt
Nordrhein-Westfalen hatte mit der FöRL Notstrom Wawi vom 29. März 2023 die bundesweit einzige Landesrichtlinie speziell für Notstromversorgung. Ihr Zuschnitt war bemerkenswert: förderfähig war nicht nur das Aggregat, sondern ausdrücklich auch das, was zu seinem Betrieb nötig ist — Tankanlagen, Betankungseinrichtungen, elektrische Anschlüsse und Schaltanlagen. Also genau die Positionen, die in anderen Programmen gern herausgekürzt werden.
Diese Richtlinie ist ausgelaufen. Die Antragsfrist endete am 30. Juni 2023, die Richtlinie selbst zum 30. Juni 2024. Sie taugt damit nicht mehr als Planungsgrundlage — wohl aber als Argumentationsmuster: Wer heute nach WasSiG beantragt, sollte dieselbe Systemlogik anwenden und Aggregat, Einspeisepunkt mit Umschaltung und Tank samt wasserrechtlicher Anforderungen als ein Vorhaben darstellen statt als Gerätekauf mit Zubehör. Gerade in Wasserschutzgebieten gehören doppelwandige Tanks und Auffangwannen ohnehin in die Planung.
Was daneben noch greift
Landesprogramme kommen hinzu, aber selten mit Wasserbezug: Bayern führt Wasserversorger ausdrücklich im Kreis der Antragsberechtigten der KatSZR; in den meisten anderen Ländern zielen die Katastrophenschutz- und Feuerwehrrichtlinien auf Feuerwehr und Kat-Schutz-Einheiten, nicht auf Wasserwerke. Für die Begründung ist das weniger dramatisch, als es klingt — bei Wasserinfrastruktur ist sie fast immer stark: kritische Infrastruktur, gesetzliche Versorgungspflicht, klarer Bevölkerungsschutz-Bezug. Das seit dem 17. März 2026 geltende KRITIS-Dachgesetz verschärft die Pflichtenlage zusätzlich und liefert damit Argumente, die Bewilligungsstellen sehen wollen.
Die technische Seite: was gefördert werden soll, muss richtig ausgelegt sein
Pumpen sind Motorlasten mit hohen Anlaufströmen — ein Aggregat, das die Dauerlast trägt, kann am Anlauf der größten Pumpe scheitern. In den Antrag gehört deshalb eine Auslegung, die Anlaufart und Aufschaltreihenfolge berücksichtigt; den Weg dorthin beschreibt der Ratgeber Notstrom für Wasserversorgung und Abwasser. Für verteilte Standorte hat sich das Konzept fester Einspeisepunkte plus mobiler Aggregate im Rundlauf bewährt; für große Klärwerke und 72-Stunden-Autonomie sind Notstromcontainer mit Großtank meist die wirtschaftlichste Lösung.
Welche Programme es in den einzelnen Bundesländern gibt und für welchen Objekttyp sie gelten, lässt sich in der Förder-Landkarte nach Verwendungszweck filtern.
Stand August 2026 — Richtlinien, Anteile und Antragsrunden ändern sich; verbindlich sind die geltende Rechtsgrundlage und die Auskunft der zuständigen Landesstelle.
Häufige Fragen zur Notstrom-Förderung in der Wasserwirtschaft
Gibt es die NRW-Förderrichtlinie Notstromversorgung Wasserwirtschaft noch?
Nein. Die FöRL Notstrom Wawi vom 29. März 2023 hatte eine Antragsfrist bis zum 30. Juni 2023 und ist zum 30. Juni 2024 außer Kraft getreten. Wer sie in einer der zahlreichen Förderübersichten noch als laufendes Programm findet, plant mit einer abgelaufenen Grundlage. Der aktuelle Weg für Wasserversorger führt über das Wassersicherstellungsgesetz.
Wie hoch ist der Bundesanteil nach dem WasSiG?
Für die erstmalige Ausstattung mit Notstromaggregaten, Pumpen sowie mobilen Einrichtungen zur Wasserverteilung oder -aufbereitung übernimmt der Bund 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Wie der Rest gedeckt wird und was im Einzelfall als zuwendungsfähig anerkannt wird, klärt die zuständige Landesstelle vor der Antragstellung.
Gilt die Förderung auch für Abwasserbetriebe und Kläranlagen?
Das WasSiG zielt auf die öffentliche Wasserversorgung — Antragsberechtigte sind öffentliche oder öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorger, Kommunen, Zweckverbände und Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung. Für reine Abwasseranlagen ist der Weg damit nicht automatisch offen; die ausgelaufene NRW-Richtlinie hatte die Abwasserbeseitigung ausdrücklich mit umfasst, der Bundesweg tut das nicht in gleicher Weise. Ob ein konkreter Betrieb antragsberechtigt ist, klärt die zuständige Landesstelle — die Organisationsform entscheidet dabei häufiger über den Weg als die Technik.
Wie lange dauert es von der Idee bis zum geförderten Aggregat?
Realistisch ein bis zwei Jahre: Lastermittlung und Konzept (einige Wochen), Antrag und Bewilligung (mehrere Monate, je nach Programm), europaweite oder nationale Vergabe, Lieferzeit der Anlage. Wer die Bedarfsanalyse früh beauftragt, verkürzt vor allem die erste Phase — und hat für Rückfragen der Bewilligungsstelle belastbare Zahlen.
GENERATOREN