Baden-Württemberg fördert Notstromtechnik über einen Weg, den viele Kommunen nicht auf dem Schirm haben: die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (ZFeuVwV). Sie wurde zum 1. Januar 2025 neu gefasst — und führt seither Netzersatzanlagen für Feuerwehrhäuser ausdrücklich als förderfähigen Gegenstand. Wie sich das in die bundesweite Förderlandschaft einfügt, zeigt der Überblick Förderprogramme für kommunale Notstromversorgung.
Die entscheidende Einschränkung: stationär und nicht umschaltbar
Hier trennt sich die Förderfähigkeit von dem, was viele Wehren eigentlich vorhaben. Gefördert werden stationäre Netzersatzanlagen, die ausschließlich der Versorgung des Gebäudes dienen — ausdrücklich nicht umschaltbar. Damit fallen zwei verbreitete Konzepte heraus:
- Mobile Stromerzeuger auf Anhänger, die im Einsatz mitgeführt werden — auch wenn sie im Alltag am Gerätehaus stehen
- Einspeiselösungen, bei denen ein Aggregat über einen Anschlusspunkt wahlweise das Gerätehaus oder andere Liegenschaften versorgt
Wer also plant, ein Aggregat zu beschaffen, das im Katastrophenfall auch das Rathaus oder einen Notfalltreffpunkt bedienen soll, verlässt damit den Förderrahmen dieser Vorschrift. Das ist keine Formalie, sondern eine Weichenstellung, die vor die technische Auslegung gehört — nicht dahinter.
Die praktische Konsequenz: Manche Gemeinden fahren zweigleisig — eine geförderte, fest installierte Anlage für das Gerätehaus, und getrennt davon ein mobiles Aggregat für den Einsatz, das über andere Wege finanziert wird. Ob das wirtschaftlicher ist als eine einzige flexible Lösung ohne Förderung, hängt vom Objekt ab und ist eine Rechenaufgabe, keine Grundsatzfrage.
Antragsweg und Frist
Abgewickelt wird die Förderung über die Regierungspräsidien; Antragsunterlagen und Handreichungen stellt die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg bereit. Der Antragsschluss liegt Mitte Februar (2025 war es der 15. Februar). Für Gemeinden heißt das: Die Entscheidung fällt im Herbst des Vorjahres, nicht im Frühjahr.
Zu den Höchstbeträgen kursieren Marktangaben in der Größenordnung von rund 40.000 Euro für die Notstromversorgung. Diese Zahl vor der Haushaltsplanung beim zuständigen Regierungspräsidium bestätigen lassen — Zuwendungssätze werden regelmäßig angepasst, und verbindlich ist ausschließlich die geltende Fassung der Vorschrift.
Was in den Antrag gehört
Bewilligungsstellen fördern belegten Bedarf, nicht Absichtserklärungen. Drei Bestandteile entscheiden erfahrungsgemäß:
- Funktionsliste — was genau soll im Gerätehaus bei Netzausfall weiterlaufen? Tore, Beleuchtung, Funk, Alarmierung, Ladeerhaltung, Heizung, Kompressor. Das ist die Grundlage jeder Auslegung.
- Lastermittlung mit Anlaufströmen — Torantriebe und Kompressoren ziehen beim Start ein Vielfaches ihres Nennstroms. Eine Anlage, die die Dauerlast trägt, kann daran scheitern. Den Rechenweg zeigt Notstromaggregat dimensionieren, die messbasierte Erfassung übernimmt die Bedarfsanalyse.
- Produktneutrales Leistungsverzeichnis — mit Leistungsklasse, Schallwerten und Aufstellsituation statt Herstellernamen. Die Anleitung liefert Notstromaggregat ausschreiben.
Wie die Beschaffung insgesamt aufgesetzt wird — von der Norm-Ausführung bis zur Übergabe — behandelt der Ratgeber Feuerwehr-Beschaffung.
Und außerhalb des Feuerwehrwesens?
Für Rathäuser, Wasserwerke und andere kommunale Liegenschaften greift die ZFeuVwV nicht. Dort führt der Weg über die allgemeine Katastrophenschutz- und Sicherheitsförderung des Landes, ebenfalls über die Regierungspräsidien — Konditionen im Einzelfall erfragen. Landwirtschaftliche Betriebe nutzen die Agrarinvestitionsförderung, bundesweite Programme stehen im Förder-Leitfaden.
Welches Programm für welchen Objekttyp gilt — und in welchem Bundesland es überhaupt eines gibt —, lässt sich in der Förder-Landkarte nach Verwendungszweck filtern.
Stand August 2026 — Zuwendungsvorschriften werden regelmäßig angepasst; verbindlich sind die geltende Fassung der ZFeuVwV und die Auskunft des zuständigen Regierungspräsidiums.
Häufige Fragen zur Notstrom-Förderung in Baden-Württemberg
Ist ein mobiler Stromerzeuger für die Feuerwehr in BW förderfähig?
Über die ZFeuVwV in aller Regel nicht: Die Vorschrift zielt auf stationäre, nicht umschaltbare Netzersatzanlagen zur Versorgung des Feuerwehrhauses. Tragbare und fahrbare Stromerzeuger als Einsatzmittel laufen über andere Positionen der Feuerwehrförderung — welche im konkreten Fall greift, klärt das Regierungspräsidium.
Warum darf die geförderte Anlage nicht umschaltbar sein?
Weil die Förderung dem Zweck „Versorgung des Feuerwehrhauses” zugeordnet ist. Eine umschaltbare Anlage könnte auch andere Liegenschaften versorgen und wäre damit nicht mehr eindeutig diesem Zweck gewidmet. Wer beides braucht, trennt die Vorhaben besser — sonst gefährdet die flexiblere Technik die Bewilligung.
Wann muss die Gemeinde mit der Planung beginnen?
Spätestens im Herbst des Vorjahres. Bei einem Antragsschluss Mitte Februar müssen Funktionsliste, Lastermittlung und Angebot vorher stehen — und eine belastbare Lastermittlung braucht in der Regel eine Messung vor Ort, keine Schätzung aus dem Datenblatt.
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